Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Stefan Heinzl

(Gültig ab dem 01.01.2015)

I. Geltungsbereich / Definitionen
1. Unsere nachstehenden AGB gelten für die Erbringung von Leistungen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrags. Unsere AGB gelten auch für künftige Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Leistungen vorbehaltlos ausführen.

3. Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmen, es sei denn in der jeweiligen Klausel wird eine entsprechende Differenzierung vorgenommen. Verbraucher sind hierbei natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit zugeordnet werden kann. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Auftraggeber im Sinn dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

4. Sofern im Einzelfall etwas Abweichendes nicht ausdrücklich vereinbart ist, gelten ergänzend und in nachfolgender Reihenfolge in Bezug auf den Vertragsinhalt die Festlegungen und Spezifikationen in den Angeboten, die Baupläne und Leistungsbeschreibungen, dies AGB, die VOB/B in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die allgemeinen Vorschriften des BGB.

II. Angebot / Angebotsunterlagen / Vertragsschluss
1. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein für ihn bindendes Angebot dar, welches wir innerhalb einer Frist von bis zu 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Arbeiten und ggf. Übergabe des Werkes annehmen können. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind stets freibleibend.

2. Alle in unseren Angeboten und / oder Kostenvoranschlägen genannten Massen stellen stets nur annähernd ermittelte Werte dar. Die den Abrechnungen zugrunde zu legenden endgültigen Massen richten sich nach den durch Aufmaß festzustellenden tatsächlichen ausgeführten Lieferungen und Leistungen, bei Stundenlohnarbeiten nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.

3. An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

4. Jeder Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines von uns in diesem Falle nachzuweisenden kongruenten Deckungsgeschäfts. Über eine eventuelle Nichtverfügbarkeit einer Leistung wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Etwaige Gegenleistungen werden zurückerstattet.

III. Preise / Zahlungsbedingungen
1. Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Preiserhöhungen sind möglich, wenn sich nach Vertragsabschluss bestimmte Erschwernisse für unsere Leistungserbringung ergeben, die uns vor Angebotsabgabe nicht schriftlich mitgeteilt worden sind.

2. Rechnungen sind ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen, nach Abnahme innerhalb von 10 Tagen und ohne Abzug von Skonto zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3. Für in sich geschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.

4. Aufrechnungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

5. Bei Bauleistungen gilt ergänzend § 16 VOB/B.

6. Bei Überschreitung des Zahlungsziels behalten wir uns vor, Verzugsschaden geltend zu machen. Verzugszinsen betragen beim Verbraucher während des Verzugs 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz aus der geschuldeten Summe, der Unternehmer hat die Geldschuld während des Verzugs mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Im übrigen behalten wir uns gegenüber einem Unternehmer vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

7. Erfüllt der Auftraggeber seine vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht oder stellt er Zahlungen ein oder werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers objektiv in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte zu diesem Zeitpunkt offene Restforderung fällig zu stellen und / oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Sollte der Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt worden sein, können wir ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückhalten

IV. Leistungszeit
1. Liefertermine und –fristen sind nur verbindlich, wenn sie mit dem Auftraggeber vereinbart und von uns schriftlich bestätigt sind. Lieferfristen beginnen mit Eingang der durch den Kunden signierten Auftragsbestätigung sowie Zahlung der ersten Teilrechnung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Änderungen in Mengen bzw. Ausführung können eine Verlängerung der Lieferzeit mit sich führen.

2. Sind von Liefer- und/oder Ausführungs- und/oder Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich diese Fristen bei Streik, bei Liefer- oder Transportverzögerungen und in Fällen von höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung, soweit diese Ereignisse nicht von uns zu vertreten sind. Sollten diese Störungen länger als 6 Monate dauern, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bestehen insoweit nicht.

V. Mängelgewährleistung
1. Für etwaige Mängel leisten wir nach unserer Wahl binnen zumutbarer und angemessener Frist Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers im Rahmen der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen bleiben davon unberührt.

2. Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Das gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.

3. Garantien im Rechtssinn erhält der Auftraggeber durch uns nicht.

VI. Haftung
1. Gegenüber Verbrauchern ist unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB).

2. Gegenüber Unternehmern ist unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit resultieren, haften wir aber nur für den typischerweise entstehenden Schaden.

3. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten haften wir gegenüber Unternehmern nicht.

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

5. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres ab Entstehen des Anspruchs. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werks.

6. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch in Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7. Bei Bauleistungen gilt ergänzend § 13 VOB/B.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor.

2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

3. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/Gebäude des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

4. Der Auftraggeber ist in jedem Falle verpflichtet, die in unserem Eigentum stehende Ware pfleglich zu behandeln und uns unverzüglich jeglichen Zugriff Dritter auf die Ware – zum Beispiel durch Vollstreckungsmaßnahmen, Beschädigungen oder Besitzwechsel der Ware – anzuzeigen. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs oder bei schuldhafter Verletzung einer Pflicht aus dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

5. Sollten unsere Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigen, verpflichten wir uns zur Freigabe der Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers.

VIII. Verjährung eigener Werklohnansprüche
Unsere Ansprüche auf Zahlung des Werklohns verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Zeitpunkts des Beginns der Verjährung gilt § 199 BGB.

IX. Form von Erklärungen
Alle rechterheblichen Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber uns gegenüber oder einem Dritten gegenüber abzugeben hat, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

X. Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Allgemeines
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber bei dem, für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen. Gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
2. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte insbesondere eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Vertragsbedingungen ist diese unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am Nähesten kommt.